Ortsvorsteher

  • Leistungsbeschreibung

    Der Ortsvorsteher vertritt die Belange eines Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Er wird von den am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Über seine Vertretertätigkeit hinaus ist der Ortsvorsteher zudem zur Ausstellung von Bescheinigungen befugt, die er auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann. 

    In Rheinland-Pfalz können Gemeinden ihr Gebiet insgesamt, oder Teile davon, in Ortsbezirke einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. Bei den Ortsbezirken handelt es sich oftmals um ehemals selbständige Gemeinden, die im Zuge einer Gebietsreform zusammengelegt oder eingemeindet wurden.

  • Verfahrensablauf

    Als Bewerber zur Wahl zum Ortsvorsteher aufgestellt werden

    • wer in einer Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Ortsvorstehers gewählt worden ist und der Wahl zugestimmt hat
    • wer als Einzelbewerber einen Wahlvorschlag eingereicht hat
  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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