Vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte anzeigen
Leistungsbeschreibung
Sie betreiben ein vorübergehendes Gaststättengewerbe, wenn Sie aus einem bestimmten Anlass gewerbsmäßig zum Verzehr vor Ort Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen anbieten. Der Anlass kann zum Beispiel ein Jubiläum oder ein anderes Fest sein.
Solch ein vorübergehendes Gaststättengewerbe muss im Voraus der für den Ort zuständigen Behörde angezeigt werden.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
- Straußwirtschaft
Zuständige Stelle
In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.
Voraussetzungen
- Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
- Sie wollen vorübergehend Folgendes im Rahmen eines Vereinsfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung anbieten:
- Alkoholische Getränke
- Nichtalkoholische Getränke
- Speisen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Bei Staatsangehörigen außerhalb der EU oder des EWR: Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, in der festgelegt ist, dass Sie ein Gewerbe ausüben dürfen.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Urheber
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Referat 8205
Typisierung
4b