Bevor Sie Widerspruch einlegen
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihr Anliegen durch die folgenden Hinweise bereits beantwortet wird.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist grundsätzlich die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Bescheid auf frühere Abrechnungsjahre bezieht.
Wichtig:
Beim Grundstückskauf geht das Eigentum nicht bereits mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages über. Eigentümer sind Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch. Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag ändern daran nichts.Was bedeutet „wiederkehrender Beitrag"?
Beim wiederkehrenden Beitrag tragen alle Grundstückseigentümer innerhalb einer Abrechnungseinheit gemeinsam die Kosten für den Ausbau der Straßen.
Dadurch werden die Kosten auf viele Eigentümer verteilt und nicht nur auf die unmittelbaren Anlieger einer ausgebauten Straße.
Gut zu wissen:
Es wird nicht automatisch jedes Jahr ein Beitrag erhoben. Ein Beitrag entsteht nur, wenn tatsächlich eine beitragspflichtige Maßnahme abzurechnen ist.Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Grundstücke, die
- bebaut oder bebaubar sind,
- gewerblich oder ähnlich genutzt werden können und
über einen Zugang oder eine Zufahrt zu einer Straße innerhalb der Abrechnungseinheit verfügen.
Warum werden Vollgeschosse berücksichtigt?
Die Beitragshöhe richtet sich unter anderem danach, wie intensiv ein Grundstück genutzt werden kann.
Deshalb wird neben der Grundstücksfläche auch die mögliche Bebauung (Anzahl der Vollgeschosse) berücksichtigt. In unbeplanten Innenbereichen wird dabei regelmäßig von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ausgegangen – unabhängig davon, ob das Grundstück tatsächlich bereits so bebaut ist.
Hinweise zum Widerspruch
Wenn Sie dennoch Widerspruch einlegen möchten, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Bitte begründen Sie Ihren Widerspruch möglichst ausführlich. Dadurch kann Ihr Anliegen schneller und umfassender geprüft werden.
- Sie erhalten anschließend eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrer Begründung.
- Kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden und nehmen Sie ihn nicht zurück, wird er dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Für die unterliegende Partei können dabei Kosten entstehen.
- Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid festgesetzten Zahlungsfristen müssen daher grundsätzlich auch während des Widerspruchsverfahrens eingehalten werden.