Bevor Sie Widerspruch einlegen
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihr Anliegen durch die folgenden Hinweise bereits beantwortet wird.
Ich habe mein Grundstück verkauft oder gekauft. Warum erhalte ich trotzdem den Grundsteuerbescheid?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer.
Maßgeblich ist, wer am 1. Januar Eigentümer des Grundstücks war. Diese Person ist für die gesamte Grundsteuer des Kalenderjahres zahlungspflichtig – auch wenn das Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wurde.
Bitte beachten Sie:
- Die Umschreibung der Grundsteuer erfolgt in der Regel erst zum Folgejahr.
- Voraussetzung ist, dass uns das Finanzamt den Eigentumswechsel mitgeteilt hat.
- Nach der Eintragung im Grundbuch kann dies vier bis sechs Monate dauern.
Private Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer (z. B. zur Kostenübernahme) haben auf die gesetzliche Steuerpflicht keinen Einfluss.
Mein Bescheid enthält falsche Angaben zum Gebäude oder zur Wohnfläche.
Angaben wie beispielsweise
- Wohnfläche,
- Anzahl der Wohnungen,
- Ein- oder Zweifamilienhaus oder
- der Grundsteuerwert
werden vom Finanzamt festgelegt.
Wenn sich Ihr Widerspruch gegen diese Angaben richtet, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Die Verbandsgemeinde ist an diese Festsetzungen gebunden.
Wann sollte ich mich an die Verbandsgemeinde wenden?
Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie vermuten, dass
- der Hebesatz Ihrer Stadt oder Ortsgemeinde falsch angewendet wurde oder
- Werte aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes (z. B. der Messbetrag) nicht korrekt übernommen wurden.
Warum muss ich einen Landwirtschaftskammerbeitrag zahlen?
Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird zusammen mit der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) veranlagt.
Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob das Grundstück tatsächlich bewirtschaftet wird.
Hinweise zum Widerspruch
Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihr Grundsteuerbescheid fehlerhaft ist und der Fehler im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde liegt.
Bitte beachten Sie:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen möglichst genau und fügen Sie – soweit vorhanden – entsprechende Nachweise bei.
- Betrifft Ihr Anliegen die Feststellungen des Finanzamtes (z. B. Grundsteuerwert oder Wohnfläche), wenden Sie sich bitte zunächst an das zuständige Finanzamt. Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Verbandsgemeinde kann diese Feststellungen nicht ändern.